Die Satzung der Sportgemeinschaft Rote Erde Beckum 1976 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Rote Erde Beckum 1976 e.V.“ und hat den Sitz in Beckum. Der Verein ist unter der Nummer „70408“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen. Vereinslokal ist das jeweilig von der Mehrheit der Mitglieder des Vereins bestimmte Lokal. Der Verein ist Mitglied im Dachverband der jeweiligen Abteilungen. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände und Vereine werden anerkannt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abteilungen für Fußball, Tischtennis, Leichtathletik & Kinderturnen und Breiten- & Gesundheitssport. Ebenso werden bei entsprechendem Interesse andere Sportarten gefördert und unterstützt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme und Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
Mitglied kann derjenige werden, der Interesse an den betreffenden Sportarten hat, die im Verein gefördert werden. Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– durch Kündigung:
Die Kündigung muss schriftlich zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat an den
Geschäftsführer erfolgen. Das scheidende Mitglied muss seinen Verpflichtungen nachkommen.
– durch Ausschluss:
Ausschluss kann vor allen Dingen erfolgen:
– bei grobem unsportlichen Vergehen,
– bei Nichtzahlung der Beiträge,
– bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
– bei böswilliger Nichtdurchführung gefasster Beschlüsse
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
Der Vorstand hat das Recht, weitere Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben einzusetzen, deren Aufgabenkreis von ihm bestimmt wird.
§ 6 Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzender. Beide können den Verein einzeln vertreten. Der Vorstand wird zur Hälfte für die Dauer von zwei Jahren durch Beschluss (Wahl) der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Geschäftsführer/ Kassierer
– Sportwart
– Beisitzer
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nach einem Jahr stehen folgende Wahlen an:
– 2. Vorsitzender, Sportwart
Im darauffolgenden Jahr sind zu wählen:
– 1. Vorsitzender, Geschäftsführer/ Kassierer, Beisitzer,
Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr, statt. Der Vorstand ist ermächtigt, alle vorkommenden Probleme und Sportfragen zu regeln. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern gegeben. Im Entscheidungsfall entscheidet bei Stimmengleichheit der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ist ermächtigt, Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung geregelt sind, über Vorstandsbeschlüsse zu klären.
§ 7 Versammlungen
Einmal im Kalenderjahr sollte eine Sitzung mit sämtlichen Vertretungen der einzelnen Abteilungen stattfinden (möglichst November/ Dezember), die in der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Obmänner/-frauen werden für jeweils 2 Jahre gewählt.
– Obmann der Abteilung Fußball, (erstmals für 1 Jahr gewählt)
– Obmann der Abteilung Tischtennis,(erstmals für 1 Jahr gewählt)
– Obmann der Abteilung Leichtathletik und Kinderturnen (wird jeweils für 2 Jahre gewählt),
– Obmann der Abteilung Breiten und Gesundheitssport (wird jeweils für 2 Jahre gewählt)
– Jugendvertreter (wird durch die Jugendversammlung jährlich gewählt)
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. In jedem Jahr findet (möglichst März/April) die Jahreshauptversammlung statt. Zu dieser werden sämtliche Mitglieder durch Bekanntmachung im Vereinskalender, der örtlichen Tageszeitung und durch Aushang im Schaukasten der Turnhalle an der Eichendorff-Grundschule mindestens eine Woche vorher eingeladen. Hierzu muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Vorschläge zur Ergänzung der Tagesordnung können mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die gefassten Beschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu beurkunden. Jedes Mitglied hat während einer Abstimmung eine Stimme. Einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
§ 8 Finanzordnung
Die Kassenführung hat der Geschäftsführer/Kassierer. Einmal im Jahr muss die Kasse von zwei von der Hauptversammlung zu wählenden Kassenprüfern geprüft werden. Die Kassenprüfer werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Beim ersten Wahlgang wird der erste Kassenprüfer für 3 Jahre und der zweite Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Der Geschäftsführer/Kassierer führt die Mitgliederliste. Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen (s. Beiträge unter § 3). Ausgaben, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Bereitstellung des Schuhwerkes oder sonstigen Sportzeugs. Der Verein ist bemüht, die Trikots, Trainings- oder Sportgeräte (Bälle usw.), soweit es den Möglichkeiten des Vereins entspricht, zu stellen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Stadt Beckum, die die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 Disziplinarordnungen
Ordnungsstrafen werden vom Vorstand verhängt. Bei Bestrafungen irgendwelcher Art ist der Beschuldigte zu hören und erst danach die Entscheidung zu fällen.
§ 11 Vereinsjugendausschuss
Zur Wahrung der Interessen der jugendlichen Vereinsmitglieder wird ein Vereinsjugendausschuss gebildet. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend der SG Rote Erde Beckum, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
§ 12 Veranstaltungen
Der Verein ist gehalten, auch gesellige Feste zu veranstalten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2019 beschlossen worden. Sie wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. März 1977 in der Fassung vom 16. Dezember 2014 außer Kraft.